TCW Truck Center Waltrop GmbH         
             "Geht nicht gibt`s nicht !!!"   

AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen



AGB



Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (LZB) (Stand 27.07.2011)



1. Allgemeines
Unsere LZB sind Bestandteil aller unserer Lieferverträge. Diese gelten auch für sämtliche künftige Verträge mit unseren Kunden, selbst dann, wenn diese nicht abermals ausdrücklich in den Vertrag mit einbezogen werden. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende AGB des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen den AGB im Einzelfall schriftlich zu.


2. Vertragsabschluß
Der Vertrag mit uns kommt mit unserer Auftragsbestätigung zustande. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden erfolgt sie schriftlich.
Ist der Auftragserteilung unser Angebot vorausgegangen, so kommt der Vertrag durch Erteilung des Auftrages zustande, ohne dass es von uns einer nochmaligen Bestätigung bedarf. Liegt weder ein Angebot von uns noch eine schriftliche Auftragsbestätigung vor, sondern lediglich die Bestellung durch den Kunden, so gilt der Vertrag als geschlossen, sobald wir Versand- oder Auslieferungsauftrag erteilt haben.


3. Preise
3.1 Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ab Werk oder Lager und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Wertsicherung nicht ein, jedoch zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer entsprechend den gesetzlichen Regelungen.
Bei Unternehmern verstehen sich unsere Preise ohne Umsatzsteuer; die Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen und ist vom Unternehmer zu tragen.
Bei Nicht- Unternehmer ist die gesetzliche Mehrwertsteuer im Preis enthalten, es sei denn, es werden ausdrücklich Nettopreise genannt.


3.2 Tritt zwischen Geschäftsabschluss und Lieferung eine wesentliche Änderung für die Preisgestaltung relevanter Kostenfaktoren, wie insbesondere der Kosten für Löhne, Vormaterial, Fracht oder der Umsatzsteuer ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden, soweit die Waren im unternehmerischen Verkehr veräußert werden. Eine wesentliche Änderung ist dann anzunehmen, wenn sich die relevanten Umstände dergestalt geändert haben, dass diese, hätten sie schon im Zeitpunkt vor dem Vertragsschlusses vorgelegen, redlicherweise durch uns in die Kalkulation des Verkaufspreises miteinbezogen worden wären.
3.3. Im nicht unternehmerischen Bereich behalten wir uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so steht dem Kunden ein Kündigungsrecht zu.


4. Lieferung

4.1 Im unternehmerischen Verkehr erfolgen Lieferung und Versand ab Fabrik und -auch bei Frankolieferungen- auf Gefahr des Abnehmers. Die Gefahr geht mit der Verladung oder – wenn Abholung vereinbart und verzögert wird – mit der Bereitstellung auf den Empfänger über. Wir haften insoweit weder für Verluste noch für Beschädigung, es sei denn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig. Transportversicherungen schließen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Empfängers ab. Für die Transportversicherung wird eine Pauschale von 0,3% des Nettowarenwertes berechnet.


4.2 Wir bemühen uns nach besten Kräften dafür zu sorgen, dass Bestellungen möglichst als Komplettlieferung ausgeführt werden. Teillieferung sind auch bei einem nicht unternehmerischen Geschäft ausnahmsweise dann auf unsere Kosten zulässig, sofern die Teillieferung dem Kunden unter Beachtung dessen schützenswerter Belange zumutbar ist.


5. Lieferfristen
Wir sind grundsätzlich bemüht, vereinbarte Termine und Fristen einzuhalten. Fixtermine bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
Lieferverzögerungen aufgrund von rechtmäßigen Arbeitskämpfen oder unvorhersehbaren außergewöhnlichen Ereignissen wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.
Im Falle unseres Leistungsverzuges oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für den Fall, dass die von uns verkaufte Ware unsererseits eingekauft wird, und unser Verkäufer seiner Lieferpflicht nicht nachkommt, sind wir zum Rücktritt vom geschlossenen Vertrag berechtigt, wobei wir dem Käufer gegenüber verpflichtet sind, diesen unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung zu informieren und die bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich an den Käufer zu erstatten, wobei dies gegenüber einem nichtkaufmännischen Käufer nur unter der Voraussetzung gilt, dass wir ein entsprechendes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und von dem Vertragspartner unseres Deckungsgeschäftes im Stich gelassen werden. Im übrigen gilt § 323 BGB mit der Maßgabe, dass die uns zu setzende Nachfrist wenigstens 6 Wochen betragen muss.


6. Zahlung
6.1 Rechnungen sind sofort ab Rechnungsdatum netto fällig. Bei Überschreitung der Zahlungsziele und im Falle des Verzuges sind Verzugszinsen in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinses zu zahlen und der darüber hinausgehende Schaden zu ersetzen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die pauschale entstanden ist.
6.2 Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für richtige Vorlage des Wechsels und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen. Die Laufzeit der Wechsel darf 90 Tage nicht überschreiten.

Zahlt der Kunde durch Übersendung eines von uns ausgestellten oder von ihm angenommenen Finanzierungswechsels, der dem Kunden von uns zum Zwecke der Refinanzierung zurückgegeben wird und für den wir vom Kunden einen Scheck erhalten, so gelten alle Leistungen des Kunden im Rahmen dieses Vorgangs als bewirkt, wenn wir durch Einlösung des Wechsels durch den Kunden aus der Wechselhaftung befreit sind.


7. Gewährleistung
7.1 Für Geschäfte mit Unternehmern gilt:
Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder können wir aus anderen Gründen nicht liefern, so haben wir zunächst das Recht, nachzuerfüllen. Hierbei haben wir das Recht, zwischen Beseitigung des Mangels und Lieferung einer mangelfreien Sache zu wählen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie nicht in angemessener Frist erbracht oder wird sie verweigert, so kann der Kunde mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.
Die Feststellung von Mängeln muss uns der Kunde unverzüglich schriftlich mitteilen. Bei Ware zweiter Wahl können Mängelrügen nicht geltend gemacht werden.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Kunden und beträgt 1 Jahr.


7.2 Ist der Kunde kein Unternehmer, so gelten grundsätzlich die gesetzlichen Gewährleistungsregeln.
Die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Waren beträgt 1 Jahr.


8. Haftung
8.1 Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadenersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der sogenannten Kardinalpflichten, sowie die Haftung für sonstige Schäden, die unserseits auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig ist, insbesondere die Pflicht zur mangelfreien Lieferung der Kaufsache innerhalb der vereinbarten Fristen.


8.2 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadenersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Wesentliche Vertragspflichten sind insbesondere die Verpflichtungen zur mängelfreien und rechtzeitigen Lieferung der Kaufsache.


8.3 Die Einschränkungen der vorgenannten Absätze gelten auch zugunsten der von uns eingesetzten Erfüllungsgehilfen, sofern Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.


9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisverbindlichkeit aus dem zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis mit dem Kunden vor. Für den Fall der Bezahlung aus Scheck-Wechsel-Basis bleibt allerdings der Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung des Wechsels durch den Kunden bestehen.


9.2 Ist der Kunde Unternehmer, so ist er berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Ware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware in Höhe unseres Kaufpreisanspruchs zu sichern.


9.3 Bei Zahlungsrückstand von mehr als 30 Tagen ab Zugang und Fälligkeit der Rechnung oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage unseres Kunden sind wir berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Kreditwürdigkeit des Kunden durch ein anerkanntes Bewertungsinstitut derart herabgesetzt wird, dass wir bei vorheriger Kenntnis redlicherweise von einem Vertragsschluss Abstand genommen hätten. Die insoweit auf unserer Seite anfallenden Kosten und Vermögenseinbußen trägt der Kunde. Nach der Ausübung der vorgenannten Rücktrittsrechtes ist der Kunde verpflichtet, uns die Vorbehaltsware zur Abholung an seinem Geschäftssitz zur Verfügung zu stellen. Diesbezüglich sind wir berechtigt die Geschäftsräume des Kunden zu betreten, wobei der Kunde unserem diesbezüglichen Betretungsrecht bereits schon jetzt zustimmt.
Wir sind berechtigt, zurückgenommene Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern und unsere Kosten inklusive der Veräußerungskosten mit dem Erlös zu verrechnen, wobei ein etwaiger Überschuss dem Kunden gebührt.


9.4 Über Zwangsvollsteckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die uns abgetretene Forderungen oder sonstigen Sicherheiten hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen aller Art.


9.5 Wird Vorbehaltsware vom Kunden veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab; auch Schadensersatzleistungen Dritter, das Vorbehaltsgut betreffend, werden an uns abgetreten; wir nehmen die Abtretung an.


9.6 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Rechnungswert der sicherungsübereigneten Güter die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.


9.7 Fahrzeuge dürfen auch wegen alter Rechnungen zurückbehalten werden. Dieses ergibt sich
aus einem "verlängerten" Pfandrecht oder aus einem "erweiterten" Pfandrecht. BGH- Urteil vom 14.07.1987, Az: XZR 38/36


10. Retouren
Rücksendungen jeder Art bedürfen zu ordnungsgemäßen Abwicklung der vorherigen schriftlichen Ankündigung durch den Kunden auf unserem Warenrückgabe-Beleg und unserer Annahmebestätigung. Wir sind nicht verpflichtet, Warenrücksendungen ohne unsere Annahmebestätigung anzunehmen.
Austauschteile können nur innerhalb von 2 Wochen ab Lieferdatum im austauschfähigen Zustand gegen bezahltem Pfand zurückgenommen werden.
Elektronische Bauteile sind vom Umtausch ausgeschlossen. Sonderbeschaffungen sind vom Umtausch ausgeschlossen.


11. Sonderregelungen
Erfüllt unser Kunde seine Vertragspflichten nicht oder werden uns Umstände bekannt, die die von uns angenommene Kreditwürdigkeit des Kunden mindern, sind wie berechtigt, unsere Sicherungsrechte geltend zu machen und alle unsere Forderungen sofort fällig zu stellen. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, noch ausstehende Lieferungen von der Leistung angemessener Sicherheit abhängig zu machen, sofern der Kunde nicht vorab zahlt.


12. Gerichtsstand
12. 1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Handelsgeschäfte mit Unternehmern ist der Sitz unseres Unternehmens, auch für Rechtsstreitigkeiten im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses. Für die zwischen uns und dem Käufer abgeschlossenen Verträge gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).


12.2 Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.


13. Schlussbestimmungen
Ist oder wird eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Anstelle der rechtsunwirksamen Bestimmung tritt sodann eine Vereinbarung, welche in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben steht und dem Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt und welche die Vertragsparteien für den Fall vereinbart hätten, dass sie die Unwirksamkeit im Vorfeld gekannt hätten.


Es gelten die allgemeinen Lieferungs-, Zahlungs- und Reparaturbedingungen laut Aushang in ihrer jeweils aktuellen Form als vereinbart.


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